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   BGH, 19.12.1990 - IV ZR 212/89   

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https://dejure.org/1990,2548
BGH, 19.12.1990 - IV ZR 212/89 (https://dejure.org/1990,2548)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1990 - IV ZR 212/89 (https://dejure.org/1990,2548)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 (https://dejure.org/1990,2548)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftpflichtversicherung - Gefahren eines Betriebs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1; VVG § 149
    Mit "Gefahren eines Betriebs" gemeinte Haftpflichtgefahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 1; VVG § 149, § 151
    Umfang des Ausschlusses von Gefahren eines Betriebes von der Deckung einer Haftpflichtversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 469
  • MDR 1991, 949
  • VersR 1991, 293
  • BB 1991, 577
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.10.1989 - IVa ZR 324/88

    Vorliegen einer Ausschlussklausel

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - IV ZR 212/89
    Dieser hat im Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 324/88 - (BGHR - AVB für Haftpflichtversicherung (AHB) vor § 1 "Ausschluß der Betriebshaftpflicht" 1) entschieden, daß unter der "Gefahr eines Betriebes" nur die Haftpflichtgefahr zu verstehen ist, die den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Betriebes trifft.
  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 187/15

    Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch -

    Die Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers haben keine Möglichkeit, eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzuschließen; sie können - sofern sich nicht aus dem konkreten Arbeitsvertrag etwas anderes ergibt - auch nicht verhindern, dass der Betriebsinhaber den Abschluss einer solchen Versicherung unterlässt oder mit dem Versicherer eine von der nachgiebigen Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 1 VVG aF abweichende Regelung vereinbart (vgl. BGH 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - zu 2 der Gründe) .
  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 unter 1).
  • OLG Saarbrücken, 20.12.2023 - 5 U 50/23

    Betrieb noch nicht eröffnet: Privathaftpflicht ist (noch) einstandspflichtig!

    Unter der Gefahr eines Betriebes ist die Gefahr zu verstehen, wegen des Betreibens eines (gewerblichen, kaufmännischen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen) Unternehmens auf Haftpflicht in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89, VersR 1991, 293).
  • OLG Oldenburg, 26.03.2015 - 8 U 32/14

    Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

    Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Beklagte zu 1) kein Gewerbe betrieben habe, mag dies - insbesondere bezüglich der konkret zum Brand führenden, rein privaten Ausschlachtungsarbeiten am Pkw der Schwester - der Fall gewesen sein; hierauf kommt es aus vorstehenden Gründen jedoch nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1990 - IV ZR 212/89 = NJW-RR 1991, 469 f).
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